§ 1 Der Verein führt den Namen "Menschen Helfen e&e" mit dem Zusatz "e. V.". Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen eingetragen. Vereinssitz ist 82418 Seehausen am Staffelsee, Pfarramt, Seestraße 1. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und / oder gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist
- die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die dem Abschnitt 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung gemäß infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder infolge ihrer wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürfen;
- die Förderung kultureller Zwecke;
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
- die Förderung der Entwicklungshilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die Durchführung von Spendenaktionen, Hilfslieferungen in Notregionen sowie die Durchführung und Organisation von Hilfsprojekten in Notregionen;
- die Durchführung kultureller Veranstaltungen wie z.B. Konzerte, Kulturfestivals, Kleinkunst- und Filmvorführungen;
- die Durchführung von Veranstaltungen und Projekten zur Jugendförderung sowie zur Integration alter Menschen in die Gemeinschaft.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks muß das Vereinsvermögen der Pfarrei Seehausen am Staffelsee für mildtätige Zwecke übergeben werden.
§ 3 Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4 (1) Der Verein hat keinerlei Verbandszugehörigkeit.
(2) Die Arbeit des Vereins ist unpolitisch.
(3) Der Verein arbeitet mit gleichartigen Institutionen zusammen, um die Satzungsziele zu erreichen.
§ 5 Alle Mitglieder engagieren sich für die Zwecke des Vereins.
§ 6 (1) Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
§ 7 (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder haben in Mitgliederversammlungen gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
§ 8 (1) Der Beitrag ist im voraus zu entrichten. Er muss jährlich gezahlt werden.
(2) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Jahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 9 (1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch (a) Tod, (b) freiwilligen Austritt, (c) Streichung aus der Mitgliederliste und (d) Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann immer und unverzüglich erfolgen.
(3) Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss dieses Jahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere (a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, (b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
§10 Organe des Vereins sind (a) der Vorstand, (b) die ordentliche Mitgliederversammlung.
§11 (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus den 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Finanzwart.
(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.
(3) Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
§12 (1) Der 1. Vorsitzende (oder der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Schriftführer oder dem Finanzwart) sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Intern geht das Vertretungsrecht des 1.Vorsitzenden vor.
(2) Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein mit vermögensrechtlich mehr als 500 DM für den Einzelfall verpflichten, nicht nur von dem geschäftsführenden Vorstand, sondern auch von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
§13 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstands den Ausschlag.
§14 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird durch postalische Information der Mitglieder einberufen. Die Einberufung muß mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab, die der Satzung beigefügt ist.
§15 (1) Die Mitgliederversammlung beschließt über (a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung, (b) die Neuwahl des Vorstandes, (c) Satzungsänderungen, (d) die Festlegung der Mitgliederbeiträge, (e) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§16), und (f) die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig sein wird.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des die Versammlung leitenden Vorstandes.
(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§16 Anträge können bis zum Beginn der Mitgliederversammlung formlos schriftlich eingereicht werden.
§17 Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen mindestens 1/4 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§18 Ausschüsse sind nicht vorgesehen.
§19 Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für Schäden und Sachverluste der Mitglieder.
§20 (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung aller Regeln des §15 beschlossen werden.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Finanzwart zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47ff BGB).
§21 Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 10.04.93 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein ins Vereinsregister des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen eingetragen wurde.
Seehausen, den 10. April 1993
Die Gründungsmitglieder
(Geändert am 15.10.1993 sowie am 24.1.1998 durch die ordentliche Mitgliederversammlung.)